§ 3 SchulG - Gliederung des Schulwesens
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulstufen.
(2) Die Schulformen sind:
- 1.
allgemein bildende Schulen
- a)
die Grundschule,
- b)
die Sekundarschule,
- c)
die Gesamtschule,
- d)
das Gymnasium,
- e)
die Sonderschule,
- f)
Schulen des zweiten Bildungsweges: Abendsekundarschule, Abendgymnasium und Kolleg;
- 2.
Berufsbildende Schulen
- a)
die Berufsschule,
- b)
die Berufsfachschule,
- c)
die Fachschule,
- d)
die Fachoberschule,
- e)
das Fachgymnasium.
(3) Schulstufen sind:
- 1.die Primarstufe; sie umfasst den 1. bis 4. Schuljahrgang,
- 2.die Sekundarstufe I; sie umfasst den 5. bis 10. Schuljahrgang,
- 3.die Sekundarstufe II; sie umfasst an allgemein bildenden Schulen den 11. bis 13. Schuljahrgang.