§ 3 SchulG - Gliederung des Schulwesens

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
SchulG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

(1) Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulstufen.

(2) Die Schulformen sind:

  1. 1.

    allgemein bildende Schulen

    1. a)

      die Grundschule,

    2. b)

      die Sekundarschule,

    3. c)

      die Gesamtschule,

    4. d)

      das Gymnasium,

    5. e)

      die Sonderschule,

    6. f)

      Schulen des zweiten Bildungsweges: Abendsekundarschule, Abendgymnasium und Kolleg;

  2. 2.

    Berufsbildende Schulen

    1. a)

      die Berufsschule,

    2. b)

      die Berufsfachschule,

    3. c)

      die Fachschule,

    4. d)

      die Fachoberschule,

    5. e)

      das Fachgymnasium.

(3) Schulstufen sind:

  1. 1.
    die Primarstufe; sie umfasst den 1. bis 4. Schuljahrgang,
  2. 2.
    die Sekundarstufe I; sie umfasst den 5. bis 10. Schuljahrgang,
  3. 3.
    die Sekundarstufe II; sie umfasst an allgemein bildenden Schulen den 11. bis 13. Schuljahrgang.