§ 67 BremPolG - Gliederung der allgemeinen Polizeibehörden

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Landespolizeibehörden (§ 65 Abs. 1 Nr. 1) sind die zuständigen Senatoren, denen durch Rechtsvorschrift oder durch die Geschäftsverteilung des Senats bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen sind.

(2) Ortspolizeibehörden (§ 65 Abs. 1 Nr. 2) sind

  1. 1.
    in der Stadtgemeinde Bremen das Stadt- und Polizeiamt sowie weitere kommunale Ämter, denen durch Rechtsvorschrift bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen sind;
  2. 2.
    in der Stadtgemeinde Bremerhaven vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung der Oberbürgermeister als Vertreter des Magistrats. Der Senat kann auf Antrag des Oberbürgermeisters an seiner Stelle einen Beauftragten mit der Verwaltung einzelner Aufgaben der Ortspolizeibehörde betrauen; er hat das gleiche Recht von Amts wegen, wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung oder sonstige Staatsnotwendigkeiten eine solche Maßnahme erfordern und die sonstigen Aufsichtsbefugnisse des Senats nicht ausreichen.