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§ 75 LRiG - Untersuchungsführer und Pfleger

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

(1) Zum Untersuchungsführer kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden.

(2) Zum Betreuer oder Pfleger kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.