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§ 75 LRiG - Untersuchungsführer und Pfleger

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010 3

(1) Zum Untersuchungsführer kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden.

(2) Zum Betreuer oder Pfleger kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.