§ 69 LWG - Unterhaltung von Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Die Unterhaltung von Deichen umfasst die Pflicht, den Deich in seinem Bestand und in seinen Abmessungen so zu erhalten, dass er seinen Schutzzweck jederzeit erfüllen kann. Wenn ein Deich die in § 66 bestimmten Merkmale nicht mehr besitzt, ist er so wiederherzustellen, dass die vorgeschriebenen Anforderungen erreicht werden.
(2) Im Rahmen der Unterhaltung des Deiches hat die oder der Unterhaltungspflichtige insbesondere
- 1.
die Grasnarbe so zu pflegen, dass sie dem Wasserangriff ausreichend Widerstand leisten kann, insbesondere Anschwemmungen (Treibsel) so rechtzeitig zu entfernen, dass die Grasnarbe keinen Schaden erleidet,
- 2.
Beschädigungen des Deiches und der Grasnarbe unverzüglich zu beseitigen und
- 3.
für den Deich schädliche Tiere und Pflanzen zu bekämpfen.
(3) Anlagen, die am oder im Deichkörper sowie am oder im Deichzubehör Bestandteile eines Deiches im Sinne von § 66 sind, sind von denjenigen zu unterhalten, die sie errichtet haben oder die sie betreiben. Unterhaltungspflichten anderer bleiben unberührt. Die Unterhaltungspflichtigen haben die Anlagen entsprechend den Anforderungen des Küstenschutzes zu unterhalten und die Kosten der Deichunterhaltung zu erstatten, die durch die Anlagen bedingt sind.
(4) Die Unterhaltung von sonstigen Hochwasserschutzanlagen umfasst die Pflicht, die Anlage in ihrem Bestand insoweit zu erhalten, dass deren Sicherungsfunktion gewährleistet wird. Zur Unterhaltung von Anlagen gemäß § 58 Absatz 8 Satz 2 kann auch die Rückverlagerung der durch Wind und Wellen aus der sonstigen Hochwasserschutzanlage in die nähere Umgebung ausgetragenen Materialien gehören; § 11a des Landesnaturschutzgesetzes findet keine Anwendung.