§ 70 LWG - Benutzungen von Deichen
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Jede Benutzung des Deiches einschließlich seines Zubehörs, die seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen kann, ist unzulässig. Insbesondere ist es verboten, auf oder in dem Deich
- 1.
Vieh zu treiben, Großvieh zu weiden oder andere Haus- und Nutztiere zu halten,
- 2.
zu reiten oder mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungswege und der Überfahrten zu fahren oder zu parken,
- 3.
Material, Geräte oder Boote zu lagern,
- 4.
Anlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern sowie Gegenstände aller Art, insbesondere Badekabinen, Strandkörbe, Bänke, Buden oder Stände aufzustellen, zu lagern oder abzulagern, Zäune, Brücken oder Deichtreppen zu errichten sowie Rohre oder Kabel zu verlegen,
- 5.
Veranstaltungen durchzuführen,
- 6.
Bäume oder Sträucher zu pflanzen,
- 7.
Gräser oder Treibsel abzubrennen und
- 8.
nicht angeleinte Hunde mitzuführen.
Fahrräder sind von dem Verbot in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen. Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit, der Unterhaltung, der Wiederherstellung oder der Verteidigung des Deiches oder dem Erhalt und der Bewirtschaftung des Vorlandes dienen.
(3) Die untere Küstenschutzbehörde oder die untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, wenn die Funktionsfähigkeit des Deiches nicht beeinträchtigt wird.
(4) Das Betreten und Benutzen von Deichen einschließlich Zubehör begründen keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten der Deichverantwortlichen. Diese haften insbesondere regelmäßig nicht für typische sich aus dem Deich, der Unterhaltung und der Nutzung, insbesondere der Beweidung, ergebende Gefahren, wie durch Treibsel, Schafkot, Ausschläge oder Schadstellen.
(5) Die untere Küstenschutzbehörde oder die untere Wasserbehörde kann die Benutzung der Deiche im Sinne von § 66 Absatz 1 durch Verfügung regeln, einschränken oder untersagen, wenn eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterhaltung, der Funktionsfähigkeit oder der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist.