§ 13 KWO LSA - Wahllokale
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Der Bürgermeister bestimmt für jeden Wahlbezirk ein Wahllokal. Soweit möglich, stellt er Wahllokale in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(2) Die Wahllokale sollen so gelegen sein, dass den Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird und der Zugang auch Personen mit einer körperlichen Beeinträchtigung möglich ist.
(3) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahllokales gewählt werden. Für jedes Wahllokal oder jeden Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahllokal tätig, so bestimmt der Gemeindewahlleiter, welcher Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahllokal sorgt.