§ 12 KWO LSA - Sonderwahlbezirke
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die kein Wahllokal außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, sollen bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke gebildet werden. § 11 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Mehrere Einrichtungen können innerhalb der Wahlbereichsgrenze zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 7 entsprechend.