§ 143 HSchG - Schulbezirke
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Für jede Grundschule ist ein Schulbezirk durch Satzung des Schulträgers zu bilden; der Zuschnitt der Bezirke ist jährlich zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern. Benachbarte Schulbezirke können sich überschneiden. Das Staatliche Schulamt oder der Schulträger legen im Einvernehmen miteinander für die im Überschneidungsgebiet lebenden Schülerinnen und Schüler die jeweils zuständige Schule fest und weisen die Schülerinnen und Schüler dieser Schule mit dem Ziel zu, eine hohe Qualität des Lernens bei pädagogisch sinnvoller Klassengröße zu erreichen.
(2) Schulbezirk einer Berufsschule ist das Gebiet des Schulträgers. Ist dieser Träger mehrerer Berufsschulen, hat er für jede von ihnen nach Berufsfeldern, Berufsgruppen oder Ausbildungsberufen einen Schulbezirk durch Satzung zu bilden.
(3) Die Satzung bedarf der Zustimmung des Staatlichen Schulamts. Diese ist zu versagen, wenn die Satzung mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist.
(4) Bilden mehrere Schulträger nach § 140 einen Schulverband als Träger einer Berufsschule oder eines Teiles von ihr oder schließen sie eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, so ist das Gebiet des Schulverbandes oder das durch den Geltungsbereich der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfasste Gebiet der Schulbezirk.
(5) Durch Rechtsverordnung können für einzelne Berufsfelder, Berufsgruppen oder Ausbildungsberufe die Gebiete mehrerer Schulträger des Regierungsbezirks im Benehmen mit ihnen zu einem Schulbezirk zusammengefasst werden, wenn anders eine ordnungsgemäße, den Anforderungen der Ausbildung genügende organisatorische Gestaltung des Unterrichts nicht gewährleistet ist.