§ 56b GemO - Jugendvertretung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) In einer Gemeinde kann auf Grund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet werden.
(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss von mindestens 10 v. H. der in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein, mindestens jedoch von zehn Jugendlichen. Mehr als 100 Unterschriften sind nicht erforderlich. Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter der Jugendlichen zu hören.
(3) Für die Jugendvertretung gilt § 56a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 entsprechend.