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§ 56b GemO - Jugendvertretung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) In einer Gemeinde kann auf Grund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet werden.

(2) Für die Jugendvertretung gilt § 56a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 entsprechend.