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  • ab 01.09.2005 (aktuelle Fassung)

§ 12 BRKG - Erkrankung während einer Dienstreise

Bibliographie

Titel
Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Amtliche Abkürzung
BRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-28

1Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Krankenhaus aufgenommen, werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet. 2Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder § 5 Abs. 1 erstattet.