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  • ab 01.09.2005 (aktuelle Fassung)

§ 8 BRKG - Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

Bibliographie

Titel
Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Amtliche Abkürzung
BRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-28

1Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine Ermäßigung des Tagegeldes verzichten. 2Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 wird nicht gewährt. 3Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt. 4Wird der Geschäftsort auf Grund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.