§ 2 SächsHZG - Festsetzung von Zulassungszahlen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Amtliche Abkürzung
SächsHZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7

(1) Die Zulassungszahlen für in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(2) Zuständige Landesbehörde nach Artikel 7 Abs. 4 des Staatsvertrages ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.