§ 2 SächsHZG - Festsetzung von Zulassungszahlen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7
(1) Die Zulassungszahlen für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt.
(2) Zuständige Landesbehörde nach Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrages ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
(3) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität bleibt die Personalausstattung, die aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen für die Verbesserung der Qualität in der Lehre finanziert wird, unberücksichtigt.