Versionsverlauf

§ 7 UnionsabgOG - Sitzungsgeld

Bibliographie

Titel
Ortsgesetz über ausländische Unionsbürger in der Stadtbürgerschaft und die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft (Unionsabgeordnetenortsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UnionsabgOG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-5

(1) Für die Abgeltung des durch die Teilnahme an einer Sitzung der Stadtbürgerschaft, eines Ausschusses, einer städtischen Deputation, eines Deputationsausschusses sowie durch die Teilnahme an einer vom Präsidenten der Stadtbürgerschaft, einem Fraktionsvorsitzenden oder dem Vorsitzenden einer Gruppe einberufenen Sitzung entstandenen besonderen Aufwandes erhält der Unionsabgeordnete eine pauschalierte Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30 DM (15 Euro),(1) wenn er überwiegend an der Sitzung teilgenommen hat.

(2) Dauert eine Sitzung länger als fünf Stunden, erhält der Unionsabgeordnete ein Sitzungsgeld, wenn er mehr als zweieinhalb Stunden, und zwei Sitzungsgelder, wenn er überwiegend, mindestens aber fünf Stunden an der Sitzung teilgenommen hat.

(3) Findet die Sitzung nicht in der Stadtgemeinde Bremen statt, so erhöht sich das Sitzungsgeld auf 35 DM (18 Euro) (2).

(4) Je Tag werden höchstens zwei Sitzungsgelder gezahlt.

(5) Einzeltätigkeiten sind nicht abrechnungsfähig.

(1) Red. Anm.:

Die in Klammern genannten Euro-Beträge sind ab 1. Januar 2002 gültig

(2) Red. Anm.:

Die in Klammern genannten Euro-Beträge sind ab 1. Januar 2002 gültig