§ 17 AbgG LSA - Anspruch auf Altersentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.1
Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag eine Altersentschädigung, wenn er die Regelaltersgrenze nach § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung erreicht hat. Mit dem Beginn des elften Jahres und dem Beginn jedes weiteren Jahres der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung jeweils ein Jahr früher, frühestens jedoch zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze.