Art. 30 BayStatG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 290-1-I
Genehmigungen, die nach Art. 7 des Gesetzes Nr. 61 zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Statistik (BayRS 290-2-I) erteilt wurden, erlöschen spätestens mit Ablauf des Jahres 1994. Statistiken, für die eine solche Genehmigung erteilt wurde, können bis zum Erlöschen der Genehmigung auch dann weiterhin durchgeführt werden, wenn sie künftig einer Anordnung durch Rechtsvorschrift bedürfen.