Art. 30 BayStatG - Übernahmepflichten, Benennungen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 290-1-I
(1) Bürgerinnen und Bürger sind zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte verpflichtet. Nicht verpflichtet ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Gemeinden, Gemeindeverbände und unter der Aufsicht des Staates stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts benennen den örtlichen Erhebungsstellen oder dem Landesamt auf Ersuchen Bedienstete.