Versionsverlauf


  • ab 09.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 18 VStättVO - Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -) 
Amtliche Abkürzung
VStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2130-1-11

(1) Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen, wie Schnürböden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der Abstand zwischen Arbeitsgalerien und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen.

(2) Von Arbeitsgalerien müssen mindestens zwei Rettungswege erreichbar sein. Jede Arbeitsgalerie einer Hauptbühne muss auf beiden Seiten der Hauptbühne einen Ausgang zu Rettungswegen außerhalb des Bühnenraumes haben.

(3) Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, dass Personen oder Gegenstände nicht herabfallen können.