§ 185 HSchG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Kultusministerin oder der Kultusminister erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen, soweit in Abs. 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst erlässt für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Rechtsverordnungen nach Abs. 1.
(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister ist für den Erlass der Rechtsverordnungen zur Schulgesundheitspflege nach § 71 Abs. 5 sowie nach § 153 Abs. 5 für die Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen zuständig.
(4) Die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister ist zum Erlass der Rechtsverordnungen nach den §§ 44 und 153 Abs. 5 für die Ausbildungsstätten für milchwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten im Einvernehmen mit der Kultusministerin oder dem Kultusminister zuständig.
(5) Der Erlass der Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 5, § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 144a Abs. 5 bedarf des Einvernehmens der für die Finanzen zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers.