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  • ab 25.05.2004 (aktuelle Fassung)

§ 43 BbgBKG - Abwehrende Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Amtliche Abkürzung
BbgBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
261-1

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die für die Abwehr der Katastrophe oder des Großschadensereignisses notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde hat bei Bedarf eine Personenauskunftsstelle einzurichten, die Meldungen und Anfragen über den Verbleib von Personen sammelt und Auskünfte erteilt. Die Personenauskunftsstelle kann auch bei geeigneten Dritten eingerichtet werden.