§ 23 EGovG NRW - Verordnungsermächtigung und Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- EGovG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2006
(1) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien durch Rechtsverordnung
- 1.
die öffentlichen Stellen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Onlinezugangsgesetzes sowie die behördenübergreifende Bereitstellung und den Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 bis 5,
- 1a.
die Ausgestaltung und Nutzung von Serviceportal. NRW nach § 5a Absatz 1 insbesondere hinsichtlich
- a)
Betrieb und Pflege sowie
- b)
Verarbeitung personenbezogener Daten,
- 2.
die Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs sowie Ausgestaltung und Nutzung von E-Rechnungsportal NRW nach § 7a insbesondere hinsichtlich
- a)
der Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form,
- b)
Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
- c)
Betrieb und Pflege von E-Rechnungsportal NRW sowie Verarbeitung personenbezogener Daten im E-Rechnungsportal NRW,
- 3.
die Anforderungen an das Bereitstellen von Daten nach §§ 16 und 16a insbesondere hinsichtlich
- a)
der Nutzung der Daten und Ausgestaltung der Metadaten nach §§ 16 und 16a sowie
- b)
der Einrichtung, Ausgestaltung und Aufgaben der Beratungsstelle nach § 16a Absatz 9,
- 3a.
die Ausgestaltung und Nutzung des Portals "Beteiligung NRW" nach § 18 Absatz 3 insbesondere hinsichtlich
- a)
Betrieb und Pflege sowie
- b)
Verarbeitung personenbezogener Daten,
- 4.
die Ausgestaltung der Umsetzung von IT-Standards für den Datenaustausch in der öffentlichen Verwaltung nach § 20 insbesondere hinsichtlich
- a)
der zu verwendenden Datenmodelle und
- b)
der Anforderungen an die Übermittlung und
- 5.
die Durchführung von informationstechnischen Aufgaben nach § 24
näher zu bestimmen.
(2) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den Einsatz der Digitalisierung in der Landesverwaltung, insbesondere die Vorgabe von zentralen Standards für die Behörden des Landes für
- 1.
den Einsatz von Verschlüsselungsverfahren gemäß § 3 Absatz 1,
- 2.
den Einsatz von De-Mail gemäß § 3 Absatz 2,
- 3.
die für die Übermittlung durch Bürgerinnen oder Bürger oder Unternehmen geeigneten Formate gemäß § 4 Absatz 1 sowie die Formate nach § 4 Absatz 3,
- 4.
den Einsatz von elektronischen Bezahlverfahren gemäß § 7,
- 5.
die Einführung der elektronischen Akte nach § 9 und das Übertragen und Vernichten des Papieroriginals nach § 10,
- 6.
die Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Führung elektronischer Akten nach § 9 Absatz 2,
- 7.
die Optimierung von Verwaltungsabläufen und Einführung der elektronischen Vorgangsbearbeitung nach § 12,
- 8.
die elektronische Übermittlung von Akten nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
- 9.
die Beschaffung informationstechnischer Geräte und der für ihren Betrieb erforderlichen systemnahen Programme für die Landesverwaltung nach § 22 Absatz 2 und
- 10.
die Informationssicherheit.