§ 21 EGovG NRW - IT-Kooperationsrat Nordrhein-Westfalen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- EGovG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2006
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen und die nordrhein-westfälischen Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Informationstechnik zusammen (ebenenübergreifende Kooperation).
(2) Als Gremium der ebenenübergreifenden Kooperation wird der IT-Kooperationsrat Nordrhein-Westfalen eingerichtet. Dem IT-Kooperationsrat gehören an:
- 1.
die oder der Beauftragte der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik, die oder der den Vorsitz führt,
- 2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und jedes Ministeriums und
- 3.
sechs Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
Ausschließlich mit beratendem Status gehören dem Rat eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Zweckverbandes KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister an.
Der IT-Kooperationsrat kann bei Bedarf Externe mit Fachwissen, insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter einzelner Gemeinden und Gemeindeverbände, beratend hinzuziehen.
(3) Der IT-Kooperationsrat ist in den Angelegenheiten zu beteiligen, die für die ebenenübergreifende Kooperation in der Informationstechnik von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere bei der Festlegung von Datenübermittlungs- und Datenabrufregelungen von allgemeiner Bedeutung.
(4) Der IT-Kooperationsrat spricht Empfehlungen aus insbesondere zu
- 1.
den im IT-Planungsrat behandelten Themen und den Beschlussvorschlägen des IT-Planungsrates,
- 2.
den Umsetzungsregelungen für die Beschlüsse des IT-Planungsrates, die dieser gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG fasst, und zu den Bund-Länder-Beschlüssen im Bereich Informationstechnik und elektronische Verwaltung,
- 3.
der Weiterentwicklung der Strategien für Informationstechnologie, Open Government, elektronische Verwaltung und die Umsetzungsplanung des Landes Nordrhein-Westfalen und der nordrhein-westfälischen Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick auf die elektronische Verwaltung sowie zur Steuerung von wichtigen Einzelprojekten aus dieser Umsetzungsplanung,
- 4.
landesspezifischen Informationssicherheits- und Interoperabilitätsstandards für die ebenenübergreifende Kooperation der im Land Nordrhein-Westfalen eingesetzten informationstechnischen Systeme, Daten und Metadaten, soweit der IT-Planungsrat hierzu nicht bereits verbindliche Standards beschlossen hat und
- 5.
den elektronischen Kommunikations- und Zahlungsverfahren.
(5) Die Empfehlungen des IT-Kooperationsrates werden einstimmig ausgesprochen.
(6) Der IT-Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.