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§ 21 EGovG NRW - IT-Kooperationsrat Nordrhein-Westfalen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW)
Amtliche Abkürzung
EGovG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2006

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen und die nordrhein-westfälischen Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Informationstechnik zusammen (ebenenübergreifende Kooperation).

(2) Als Gremium der ebenenübergreifenden Kooperation wird der IT-Kooperationsrat Nordrhein-Westfalen eingerichtet. Dem IT-Kooperationsrat gehören an:

  1. 1.

    die oder der Beauftragte der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik, die oder der den Vorsitz führt,

  2. 2.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und jedes Ministeriums und

  3. 3.

    sechs Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.

Ausschließlich mit beratendem Status gehören dem Rat eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Zweckverbandes KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister an.

Der IT-Kooperationsrat kann bei Bedarf Externe mit Fachwissen, insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter einzelner Gemeinden und Gemeindeverbände, beratend hinzuziehen.

(3) Der IT-Kooperationsrat ist in den Angelegenheiten zu beteiligen, die für die ebenenübergreifende Kooperation in der Informationstechnik von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere bei der Festlegung von Datenübermittlungs- und Datenabrufregelungen von allgemeiner Bedeutung.

(4) Der IT-Kooperationsrat spricht Empfehlungen aus insbesondere zu

  1. 1.

    den im IT-Planungsrat behandelten Themen und den Beschlussvorschlägen des IT-Planungsrates,

  2. 2.

    den Umsetzungsregelungen für die Beschlüsse des IT-Planungsrates, die dieser gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG fasst, und zu den Bund-Länder-Beschlüssen im Bereich Informationstechnik und elektronische Verwaltung,

  3. 3.

    der Weiterentwicklung der Strategien für Informationstechnologie, Open Government, elektronische Verwaltung und die Umsetzungsplanung des Landes Nordrhein-Westfalen und der nordrhein-westfälischen Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick auf die elektronische Verwaltung sowie zur Steuerung von wichtigen Einzelprojekten aus dieser Umsetzungsplanung,

  4. 4.

    landesspezifischen Informationssicherheits- und Interoperabilitätsstandards für die ebenenübergreifende Kooperation der im Land Nordrhein-Westfalen eingesetzten informationstechnischen Systeme, Daten und Metadaten, soweit der IT-Planungsrat hierzu nicht bereits verbindliche Standards beschlossen hat und

  5. 5.

    den elektronischen Kommunikations- und Zahlungsverfahren.

(5) Die Empfehlungen des IT-Kooperationsrates werden einstimmig ausgesprochen.

(6) Der IT-Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.