Art. 12 HessFGG - Kostentragung durch Beamte und Vertreter
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
- Amtliche Abkürzung
- HessFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
Einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, gesetzlichen Vertreter, Rechtsanwalt und anderen Bevollmächtigten kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Kosten auferlegen, die er durch grobes Verschulden veranlasst hat. Vor der Entscheidung ist der Beteiligte zu hören.