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  • ab 01.07.1969 (aktuelle Fassung)

§ 31 NachbG NRW - Aufschichtungen und sonstige Anlagen

Bibliographie

Titel
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Amtliche Abkürzung
NachbG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
40

(1) Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten. Sind sie höher, so muss der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 2 m übersteigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. a)

    für Baugerüste;

  2. b)

    für Aufschichtungen und Anlagen, die

    1. aa)

      eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragen;

    2. bb)

      als Stützwand oder Einfriedigung dienen;

  3. c)

    für gewerbliche Lagerplätze;

  4. d)

    gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).