§ 31 NachbG NRW - Aufschichtungen und sonstige Anlagen
Bibliographie
- Titel
- Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- NachbG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 40
(1) Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten. Sind sie höher, so muss der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 2 m übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- a)
für Baugerüste;
- b)
für Aufschichtungen und Anlagen, die
- aa)
eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragen;
- bb)
als Stützwand oder Einfriedigung dienen;
- c)
für gewerbliche Lagerplätze;
- d)
gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).