§ 22a ThürAGGVG - Vorübergehende Dienstleistungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 311-2
(1) Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung einer in § 15 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und diese Tätigkeit in Thüringen vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, werden auf Antrag in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer eingetragen. Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn der Antragsteller die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.
(2) Die Eintragung erfolgt unter Nennung der Bestellungs- oder Anerkennungsbehörde des Niederlassungsstaates mit der Berufsbezeichnung, die in der Sprache des Niederlassungsstaates für die Tätigkeit besteht sowie unter Hinweis darauf, dass der Dolmetscher oder Übersetzer in Thüringen nicht allgemein beeidigt oder ermächtigt ist. Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen dürfen nur unter der nach Satz 1 eingetragenen Berufsbezeichnung erbracht werden.
(3) Zuständig für die Eintragung ist der nach § 17 Abs. 1 zuständige Präsident des Landgerichts. Die Eintragung erlischt nach zwölf Monaten, wenn sie nicht erneut beantragt wird. Sie kann gelöscht werden, wenn die eingetragene Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist, sie wiederholt mangelhaft übertragen oder ihre Leistungen unter einer irreführenden Berufsbezeichnung erbracht hat, die eine Verwechslung mit einer Bezeichnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ermöglicht.