§ 17 ThürAGGVG - Bezeichnung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 311-2
Nach der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung kann in den Fällen des § 15 Abs. 3
- 1.
der Dolmetscher die Bezeichnung "allgemein beeidigter Dolmetscher für die Staatsanwaltschaften und Notare für ... (Angabe der Sprache oder der Sprachen, für die die Beeidigung erfolgt ist)" führen,
- 2.
der Gebärdensprachdolmetscher die Bezeichnung "allgemein beeidigter Dolmetscher für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare für die Gebärdensprache" führen und
- 3.
der Übersetzer die Bezeichnung "ermächtigter Übersetzer für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare für ... (Angabe der Sprache oder der Sprachen, für die die Ermächtigung erfolgt ist)" führen.
Eine von Satz 1 abweichende Bezeichnung ist mit Ausnahme der das Geschlecht konkretisierenden Bezeichnung nicht zulässig.