§ 92 SchulG - Ergänzende Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Ein Schulzentrum wird von der Schulbehörde mit Zustimmung des Schulträgers der beteiligten Schulen gebildet, wenn es nach den örtlichen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten möglich ist; § 91 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufhebung des Schulzentrums, seine Erweiterung oder Einschränkung entsprechend.
(3) Über die organisatorische Verbindung von Schulen entscheidet die Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulträger.
(4) Vor der Errichtung einer Kooperativen Gesamtschule (§ 16) sind die Schulelternbeiräte, die Gesamtkonferenzen und die Schulausschüsse der beteiligten Schulen zu hören. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(5) Eine Integrierte Gesamtschule kann auf Antrag des Schulträgers und nach Anhörung des Schulträgerausschusses errichtet werden. Wird im Zusammenhang mit der Errichtung einer Integrierten Gesamtschule eine Schule der Sekundarstufe I aufgehoben, so sind neben dem Schulausschuss die Gesamtkonferenz dieser Schule sowie der Schulträgerausschuss zu hören. § 91 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(6) Die näheren Einzelheiten zur pädagogischen und organisatorischen Ausgestaltung der Realschule plus, der Kooperativen Gesamtschule und Integrierten Gesamtschule sowie zu ihrer Errichtung regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.