§ 92 SchulG - Ergänzende Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Ein Schulzentrum wird von der Schulbehörde mit Zustimmung des Schulträgers der beteiligten Schulen gebildet, wenn es nach den örtlichen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten möglich ist; § 91 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufhebung des Schulzentrums, seine Erweiterung oder Einschränkung entsprechend.
(3) Über die organisatorische Verbindung von Grundschulen und Hauptschulen sowie von Grundschulen und Regionalen Schulen entscheidet die Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulträger.
(4) Eine Regionale Schule (§ 9 Abs. 3 Nr. 3) kann auf Antrag des Schulträgers und nach Anhörung des Schulträgerausschusses von der obersten Schulbehörde errichtet werden, wenn sie das Bildungsangebot in der Region sichert oder erweitert. Ein abschlussbezogener Realschulbildungsgang muss in zumutbarer Entfernung gewährleistet bleiben. Wird im Zusammenhang mit der Errichtung einer Regionalen Schule eine Schule der Sekundarstufe I aufgehoben, so sind neben dem Schulausschuss die Gesamtkonferenz dieser Schule sowie der Schulträgerausschuss zuhören. § 91 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Vor der Errichtung einer Kooperativen Regionalen Schule oder einer Kooperativen Gesamtschule (§ 16) sind die Schulelternbeiräte, die Gesamtkonferenzen und die Schulausschüsse der beteiligten Schulen zu hören. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(6) Eine Integrierte Gesamtschule kann auf Antrag des Schulträgers und nach Anhörung des Schulträgerausschusses von der obersten Schulbehörde errichtet werden, wenn ein ausreichender Bestand von Schularten der Sekundarstufe I und von Gymnasien mit Sekundarstufe II in zumutbarer Entfernung gewährleistet bleibt. Wird im Zusammenhang mit der Errichtung einer Integrierten Gesamtschule eine Schule der Sekundarstufe I aufgehoben, so sind neben dem Schulausschuss die Gesamtkonferenz dieser Schule sowie der Schulträgerausschuss zu hören. § 91 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(7) Die näheren Einzelheiten zur pädagogischen und organisatorischen Ausgestaltung der Regionalen Schule, der Kooperativen Regionalen Schule, der Kooperativen Gesamtschule und Integrierten Gesamtschule sowie zu ihrer Errichtung regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.