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§ 1 UIG - Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Umweltinformationsgesetz (UIG) 
Amtliche Abkürzung
UIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-42

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.