UIG - Umweltinformationsgesetz

Umweltinformationsgesetz (UIG) *

Bibliographie

Titel
Umweltinformationsgesetz (UIG) 
Amtliche Abkürzung
UIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-42

In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Abschnitt 2
Informationszugang auf Antrag
Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen3
Antrag und Verfahren4
Ablehnung des Antrags5
Rechtsschutz6
Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen7
Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit7a
Abschnitt 3
Ablehnungsgründe
Schutz öffentlicher Belange8
Schutz sonstiger Belange9
Abschnitt 4
Verbreitung von Umweltinformationen
Unterrichtung der Öffentlichkeit10
Umweltzustandsbericht11
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
Gebühren und Auslagen12
Überwachung13
Ordnungswidrigkeiten14

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 UIG - Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Umweltinformationsgesetz (UIG) 
Amtliche Abkürzung
UIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-42

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 2 UIG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Umweltinformationsgesetz (UIG) 
Amtliche Abkürzung
UIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-42

(1) Informationspflichtige Stellen sind

  1. 1.

    die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. 2Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. 3Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht

    1. a)

      die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und

    2. b)

      Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;

  2. 2.

    natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

  1. 1.

    die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder

  2. 2.

    eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar

    1. a)

      die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,

    2. b)

      über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder

    3. c)

      mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder

  3. 3.

    mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

  1. 1.

    den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

  2. 2.

    Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

  3. 3.

    Maßnahmen oder Tätigkeiten, die

    1. a)

      sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder

    2. b)

      den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;

  4. 4.

    Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

  5. 5.

    Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und

  6. 6.

    den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) 1Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. 2Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

§§ 3 - 7a, Abschnitt 2 - Informationszugang auf Antrag