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§ 1 KAG M-V - Kommunalabgaben

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz - KAG M-V
Amtliche Abkürzung
KAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
6140-2

(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen.

(2) Ämter und Zweckverbände können in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben.

(3) Unberührt bleibt die Befugnis der in den Absätzen 1 und 2 genannten kommunalen Körperschaften, für ihre öffentlichen Einrichtungen Benutzungs- oder Entgeltregelungen in privatrechtlicher Form zu treffen.

(4) Dieses Gesetz gilt auch für Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und für andere Abgaben, die von den in den Absätzen 1 und 2 genannten kommunalen Körperschaften im Bereich der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises und des übertragenen Wirkungskreises auf Grund anderer Gesetze erhoben werden. Satz 1 gilt nur, soweit im Baugesetzbuch oder in den anderen Gesetzen keine eigenen Regelungen enthalten sind.