§ 1 KAG - Kommunalabgaben
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 6140-2
(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen.
(2) Ämter und Zweckverbände können in Erfüllung der ihnen übertragenen Selbstverwaltungsaufgaben Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Abgabenberechtigten auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit in diesem keine eigenen Regelungen enthalten sind.