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§ 33 LNatSchG NRW - Verfahren
(zu § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

(1) Die Entscheidung nach § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ergeht im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene. Bei Eingriffen gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 2 ist zusätzlich das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen. Die zuständige Behörde setzt die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung des Ersatzgeldes als Nebenbestimmung fest.

(2) Für alle Eingriffe nach § 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich, welche die zur Durchführung des § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen beinhaltet. Soweit für Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaftsnutzung nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert worden ist, eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen entsprechen.

(3) Der Antrag auf Genehmigung nach Absatz 2 ist schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen, welche die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlichen Angaben verlangen kann. Im Falle des § 30 Absatz 1 Nummer 9 wird die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz erteilt. Soweit es sich um eine Anlage nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, handelt, die über den Bezirk einer unteren Naturschutzbehörde hinausgeht, ist die höhere Naturschutzbehörde zuständig.