§ 33 LG - Berücksichtigung der Entwicklungsziele für die Landschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
- Amtliche Abkürzung
- LG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 791
(1) Die gemäß § 18 dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden.
(2) Begleitende Anordnungen und Maßnahmen anderer Behörden nach § 6 sind darüber hinaus mit den im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen in Einklang zu bringen. Das Gleiche gilt für die öffentliche Förderung von Eingrünungen, Anpflanzungen, Rekultivierungen und ähnlichen Maßnahmen.