§ 22 SKHG - Aufgaben der Krankenhausplanung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SKHG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2126-3
(1) Zur Verwirklichung der in § 1 und § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ziele stellt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (Krankenhausplanungsbehörde) auf der Basis eines von einem Sachverständigen erstellten Gutachtens über die konkrete Versorgungssituation und den künftig zu erwartenden Versorgungsbedarf einen Krankenhausplan für das Saarland auf. Er weist die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausversorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser aus.
(2) Bei der Krankenhausplanung sind die in § 1 und § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ziele gegeneinander und untereinander abzuwägen; die Erfordernisse der Raumordnung sind zu beachten.
(3) Die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung ist insbesondere mit Blick auf die Bevölkerungszahl und -struktur, die Inanspruchnahme der Krankenhäuser durch saarländische und auswärtige Patientinnen und Patienten, die Krankheitsarten, die übrigen Versorgungsangebote im Gesundheitswesen und die vergleichbare Versorgungsdichte in Bund und Ländern im Krankenhausplan zu bestimmen.