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§ 22 SKHG - Aufgaben und Grundsätze der Krankenhausplanung

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SKHG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2126-3

(1) Bei der Krankenhausplanung sind die in § 1 dieses Gesetzes und § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ziele gegeneinander und untereinander abzuwägen; die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, und die Grundsätze sowie sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung ist insbesondere mit Blick auf die Bevölkerungszahl und -struktur, die Inanspruchnahme der Krankenhäuser durch saarländische und auswärtige Patientinnen und Patienten, die Krankheitsarten, die übrigen Versorgungsangebote im Gesundheitswesen und die vergleichbare Versorgungsdichte in Bund und Ländern im Krankenhausplan zu bestimmen. Das Saarland ist grundsätzlich ein Versorgungsgebiet. Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen regionalen Versorgung kann der Krankenhausplan für spezielle medizinische Fachgebiete mehrere kleinteiligere Versorgungsgebiete ausweisen.

(2) Bei der Aufstellung des Krankenhausplans und seinen Einzelfestlegungen haben Krankenhäuser Vorrang, die eine umfassende ununterbrochene Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung sicherstellen und mindestens zwei Fachabteilungen vorhalten, wovon eine das Gebiet Innere Medizin oder das Gebiet Chirurgie abdeckt. Fachkliniken haben nur dann einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn sie bedarfsgerecht sind und sie glaubhaft machen, dass ihr Leistungsspektrum und die Qualität ihrer Leistungen die Versorgung der Bevölkerung verbessern werden.

(3) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung soll der Krankenhausplan für bestimmte medizinische Indikationen, insbesondere chronische Erkrankungen, bei denen eine interdisziplinäre Zusammenarbeit erforderlich ist, und für einzelne Bereiche der Notfallversorgung Anforderungen an die Zusammenarbeit und eine Aufgabenteilung zwischen Krankenhäusern im Rahmen ihres Versorgungsauftrages festlegen. Einzelnen Krankenhäusern oder Netzwerken aus mehreren Krankenhäusern können zur Umsetzung dieser Anforderungen besondere Aufgaben und Leistungen zugeordnet werden. Die Bildung von Verbünden verschiedener Krankenhausträger und der Zusammenschluss von Krankenhausträgern sind nach Maßgabe des Haushalts zu fördern. Hierbei soll auch auf eine leistungssektorenübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern geachtet werden. Sofern es um die Beteiligung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte geht, ist die Herstellung des Benehmens mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland erforderlich.

(4) Gynäkologisch-geburtshilfliche Abteilungen dürfen nur betrieben werden, wenn sie regelmäßig mehr als 300 Geburten jährlich haben.

(5) Leistungen eines Krankenhauses mit Ausnahme von belegärztlicher Tätigkeit sind in Organisationseinheiten zu erbringen, die von mindestens einer hauptamtlich tätigen Fachärztin oder einem hauptamtlich tätigen Facharzt beziehungsweise einer hauptamtlich tätigen Fachzahnärztin oder einem hauptamtlich tätigen Fachzahnarzt in Leitungsfunktion geführt werden.

(6) Die Selbstverwaltungspartner nach § 26 können durch Festlegungen von Mindestversorgungsmengen und Mindestausstattungsstandards weitergehende Regelungen zur Qualitätssicherung vertraglich vereinbaren.

(7) Die Grundsätze der Krankenhausplanung enthalten insbesondere

  1. 1.

    die Planungsziele,

  2. 2.

    den Planungszeitraum,

  3. 3.

    eine Bedarfsanalyse, die eine Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung mit vollstationären Betten und teilstationären Plätzen pro Fachdisziplin, orientiert an der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes in der jeweils geltenden Fassung, enthält,

  4. 4.

    die Festlegung einer Bandbreite der vollstationären Betten und teilstationären Plätze pro Fachdisziplin durch die Krankenhausplanungsbehörde,

  5. 5.

    die Anforderungen an die Krankenhäuser zur Teilnahme an der Notfallversorgung,

  6. 6.
  7. 7.

    Regelungen über das Planungsverfahren und die Planungsmethode.

(8) Mehrere bislang selbstständige Krankenhäuser können mit Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde zu einem Krankenhaus im Sinne dieses Gesetzes zusammengefasst werden, wenn sie

  1. 1.

    unter einheitlicher wirtschaftlicher, organisatorischer und medizinischer Leitung stehen,

  2. 2.

    einheitliche qualitative Standards haben und

  3. 3.

    eine von ihnen angebotene planbare Leistung jeweils nur an einer Betriebsstätte erbringen, soweit nicht die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung die Leistungserbringung an mehr als einer Betriebsstätte erforderlich macht.

Die bisher selbstständigen Krankenhäuser sind als Betriebsstätten im Krankenhausplan auszuweisen. Es ist sicherzustellen, dass an jeder Betriebsstätte die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung einschließlich der Notfallversorgung erforderlichen sächlichen und personellen Mittel vorhanden sind und eine Betriebsmindestgröße erreicht wird, die eine ordnungsgemäße betriebswirtschaftliche Führung sichert.

(9) Die Landesregierung hat dem Landtag auf Anforderung einmal in der zweiten Hälfte einer jeden Legislaturperiode einen Krankenhausbericht vorzulegen.