Versionsverlauf

§ 58a JuZuV - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

Für Anträge auf Erlass, Erstattung oder Anrechnung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes genannten Ansprüche, die vor dem 1. Mai 2022 bei dem Hessischen Ministerium der Justiz eingegangen sind, gilt § 29 in der bis zum 30. April 2022 geltenden Fassung.