§ 58a JuZuV - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
(1) Für Anträge auf Erlass, Erstattung oder Anrechnung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes genannten Ansprüche, die vor dem 1. Mai 2022 bei dem Hessischen Ministerium der Justiz eingegangen sind, gilt § 29 in der bis zum 30. April 2022 geltenden Fassung.
(2) Für Angelegenheiten der Aufsicht über den Anwaltsgerichtshof nach § 100 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung, die am 23. Dezember 2022 nicht abgeschlossen sind, gilt § 24 in der ab dem 23. Dezember 2022 geltenden Fassung.