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§ 3 UBAErrG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Redaktionelle Abkürzung
UBAErrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-9

Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.