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§ 3 UBAErrG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Redaktionelle Abkürzung
UBAErrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-9

Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.