Art. 93 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Hessen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 10-1
1Der Landtag bestellt einen ständigen Ausschuss (Hauptausschuss). Dieser Ausschuss hat, während der Landtag nicht versammelt ist und zwischen dem Ende einer Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags und dem Zusammentritt des neuen Landtags, die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung zu wahren. 2Er hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. 3Seine Zusammensetzung wird durch die Geschäftsordnung geregelt. 4Seine Mitglieder genießen die in den Artikeln 95 bis 98 festgelegten Rechte.