§ 55 BörsZulV - Erläuterungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
In den Erläuterungen sind in dem Umfang, der für die Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse des Emittenten erforderlich ist, die Umsatzerlöse aufzugliedern und Ausführungen zu machen über Auftragslage, Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der Arbeitnehmer, Investitionen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der Geschäftstätigkeit auswirken können. Soweit besondere Umstände die Entwicklung der Geschäftstätigkeit beeinflusst haben, ist hierauf hinzuweisen. Die Erläuterungen müssen einen Vergleich mit den Vorjahresangaben ermöglichen. Soweit möglich, haben sich die Erläuterungen auch auf die Aussichten des Emittenten für das laufende Geschäftsjahr zu erstrecken. Ferner sind Erläuterungen zu eigenen Aktien und Bezugsrechten von Organmitgliedern und Arbeitnehmern entsprechend den Angaben nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Aktiengesetzes zu machen.