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  • ab 01.04.1983 (aktuelle Fassung)

§ 18 BKleingG - Überleitungsvorschriften für Lauben

Bibliographie

Titel
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Amtliche Abkürzung
BKleingG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
235-12

(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, können unverändert genutzt werden.

(2) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.