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§ 16 BKleingG - Überleitungsvorschriften für bestehende Kleingärten (1)

Bibliographie

Titel
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Amtliche Abkürzung
BKleingG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
235-12

(1) Kleingartenpachtverhältnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.

(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Pachtverträge über Kleingärten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Dauerkleingärten sind, sind wie Verträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Grundstücke ist.

(3) Stehen bei Verträgen der in Absatz 2 bezeichneten Art die Grundstücke nicht im Eigentum der Gemeinde, enden die Pachtverhältnisse mit Ablauf des 31. März 1987, wenn der Vertrag befristet und die vereinbarte Pachtzeit bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen ist; im Übrigen verbleibt es bei der vereinbarten Pachtzeit.

(4) Ist die Kleingartenanlage vor Ablauf der in Absatz 3 bestimmten Pachtzeit im Bebauungsplan als Fläche für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf des 31. März 1987 beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um vier Jahre; der vom Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung der Pachtzeit bis zum 31. März 1987 abgelaufene Zeitraum ist hierbei anzurechnen. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1992 (BGBl. I S. 42):
"Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1992 - 1 1 BvL 15/85 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. I S. 210) ist mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er Pachtverhältnisse mit privaten Verpächtern betrifft. § 16 Absatz 3 des Bundeskleingartengesetzes ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar. § 16 Absatz 4 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."