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§ 127g HSchG - Verwaltungsrat, Rechnungsprüfung

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Der Anstaltsträger bestimmt die Mitglieder des Verwaltungsrates. 2Jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, sofern sie oder er nicht dem Verwaltungsrat als stimmberechtigtes Mitglied angehört, sowie der Schulaufsichtsbehörde können an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnehmen. 3Für die Beteiligung der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler gelten § 110 Abs. 6 und § 122 Abs. 5 entsprechend.

(2) 1Der Verwaltungsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung. 2Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung über

  1. 1.

    die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

  2. 2.

    die Feststellung des Geschäftsberichtes,

  3. 3.

    die Entlastung der Geschäftsführung.

3Bestandteile des Schulprogramms, die zusätzlichen Sachaufwand begründen oder die die Durchführung von Angeboten der beruflichen und allgemeinen Fort- und Weiterbildung betreffen, bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. 4Der Verwaltungsrat kann jederzeit von der Geschäftsführung über alle Angelegenheiten der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule Berichterstattung verlangen.

(3) 1Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das jeweils zuständige Rechnungsprüfungsamt, sofern ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt Anstaltsträger ist. 2Die rechtlich selbstständige berufliche Schule unterliegt der überörtlichen Prüfung durch den Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes nach dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 708), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666), in der jeweils geltenden Fassung.