§ 127g HSchG - Verwaltungsrat, Rechnungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Der Anstaltsträger bestimmt die Mitglieder des Verwaltungsrates. Jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, so fern sie oder er nicht dem Verwaltungsrat als stimmberechtigtes Mitglied angehört, sowie des Staatlichen Schulamts können an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Für die Beteiligung der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler gelten § 110 Abs. 6 und § 122 Abs. 5 entsprechend.
(2) Der Verwaltungsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung über
- 1.
die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
- 2.
die Feststellung des Geschäftsberichtes,
- 3.
die Entlastung der Geschäftsführung,
- 4.
das Schulprogramm (§ 127b),
- 5.
die Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben und außerschulischen Institutionen.
In den Fällen des Satz 1 Nr. 4 und 5 erfolgt die Beschlussfassung auf Vorschlag der Gesamtkonferenz oder gegebenenfalls des an ihre Stelle getretenen Gremiums. Der Verwaltungsrat kann jederzeit von der Geschäftsführung über alle Angelegenheiten der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule Berichterstattung verlangen.
(3) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das jeweils zu ständige Rechnungsprüfungsamt, sofern ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt Anstaltsträger ist. Die rechtlich selbstständige berufliche Schule unterliegt der überörtlichen Prüfung durch den Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes nach dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 708), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666), in der jeweils geltenden Fassung.