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§ 36 KomWG - Neufeststellung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, hat bei Gemeindewahlen der Gemeindewahlausschuss, bei der Wahl der Kreisräte der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis der Entscheidung entsprechend neu festzustellen. Auf die Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses findet § 28 Anwendung.