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§ 145 SGB V - Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Ortskrankenkasse oder des zuständigen Landesverbands durch Rechtsverordnung einzelne oder alle Ortskrankenkassen des Landes nach Anhörung der betroffenen Ortskrankenkassen und ihrer Landesverbände vereinigen, wenn

  1. 1.
    der Bedarfssatz der antragstellenden Krankenkasse den landesdurchschnittlichen Bedarfssatz der Ortskrankenkassen um mehr als 12,5 vom Hundert überschritten hat,
  2. 2.
    ein Finanzausgleich nach § 266 bei der antragstellenden Krankenkasse zu einem Beitragssatz führen würde, der den durchschnittlichen Beitragssatz aller Ortskrankenkassen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs um mehr als 12,5 vom Hundert übersteigt, und
  3. 3.
    eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf Monaten nach Antragstellung nicht zustande gekommen ist.

(2) Bedarfssatz ist das Verhältnis der Ausgaben für Leistungen ohne die nach § 269 ausgleichsfähigen Aufwendungen zur Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder ohne die in § 270 Satz 4 Nr. 1 und 2 genannten Beträge im abgelaufenen Geschäftsjahr. Die Ausgaben sind zu mindern um die von Dritten erstatteten Ausgaben für Leistungen und die Ausgaben für Mehr- und Erprobungsleistungen sowie für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Zu den Ausgaben zählt auch der von jeder Krankenkasse zu tragende Finanzierungsanteil nach § 270 Satz 1.